Bei einer Pauschalreise müssen während der Reise auftretende Mängel grundsätzlich dem Reiseveranstalter angezeigt werden, um diesem Gelegenheit zu geben, Abhilfe zu schaffen. In einem vor dem BGH verhandelten Fall hatte ein Reisender aufgrund der Verspätung des Rückfluges selbst einen Ersatzflug gebucht und verlangt, die hierfür angefallenen Kosten als Schadenersatz vom Reiseveranstalter.
Obwohl dem Reiseveranstalter zuvor nicht Gelegenheit gegeben worden war, selbst für die rechtzeitige Beförderung Sorge zu tragen, sah der BGH den Anspruch für gegeben an. Er stellte darauf ab, dass der Reisende nicht darauf hingewiesen worden war, dass er den Mangel gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen hat. Ein vorheriges Abhilfeverlangen sei in dem Fall entbehrlich. Da der Reisende mit zwei Kindern ansonsten 6,5 Stunden später an seinem Ziel angekommen wäre, hätte er unmittelbar einen Ersatzflug buchen dürfen (BGH, Urteil vom 03.07.2018, Az.: X ZR 96/17).