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Kindesunterhalt ist vorrangig vor dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau.

Eine geschiedene Ehefrau kann ihren Unterhaltsanspruch verlieren, wenn der Mann eine neue Beziehung eingeht und dort gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig wird. Nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform ist der Anspruch eines minderjährigen Kindes auf Zahlung von Unterhalt nämlich stets vorrangig gegenüber Ehegattenunterhalt. Dies hat das OLG Celle nun mit Beschluss vom 10.10.2008 (Az.: 10 WF 322/08) bestätigt.

Ein geschiedener Ehemann wollte an seine Frau aus erster Ehe keinen Unterhalt mehr zahlen, nachdem er in einer neuen Beziehung Vater geworden war und für sein Kind sowie die nicht berufstätige Mutter sorgen musste. Das OLG Celle gab ihm Recht. Der Unterhalt für das Kind gehe – so das Gericht – beiden Frauen nach neuem Unterhaltsrecht im Range vor. Von dem Einkommmen des Mannes sei also der Kindesunterhalt vorab abzuziehen. Unter Berücksichtigung des dann verbliebenen Einkommens sei keine Leistungsfähigkeit mehr gegeben.

Das OLG Celle vertrat zudem die Auffassung, dass auch der Unterhaltsanspruch der neuen Lebenspartnerin des Mannes vorrangig sei, solange sie das gemeinsame Kind betreue. Die erste Ehefrau müsse auch hier zurücktreten, da sie mit ihrem Mann nicht lange Zeit verheiratet war. Als lang werde eine Ehe nur bei einer Dauer von 15 Jahren angesehen. Die Parteien waren im konkreten Fall jedoch nur zwölf Jahre verheiratet. Schließlich stellte das Gericht fest, dass der Bedarf der ersten Ehefrau auch dadurch gedeckt sei, dass diese eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 980,00 € erhalte. Im Ergebnis stehe der Frau also kein Unterhaltsanspruch mehr zu.