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Kinderbetreuung im Wechselmodell

Eine Woche bei der Mutter, die nächste Woche beim Vater – so würden sich dies Kinder nach der Trennung der Eltern manchmal wünschen. Bislang wurde ein solches Wechselmodell aber in der Regel nicht vom Gericht angeordnet, sondern funktionierte nur dann, wenn die Eltern sich gut verstanden und dies gemeinsam so praktizieren wollten. Der Bundesgerichtshof ist dieser Praxis nun entgegengetreten. Er hat entschieden, dass selbst gegen den Willen eines Elternteils das Wechselmodell vom Familiengericht angeordnet werden kann. Das Kind hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, sodass auch eine hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern in Betracht kommt.

Zu berücksichtigen ist aber stets, ob diese Regelung im Gegensatz zu anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl am besten entspricht. An oberster Stelle steht also nicht der Wunsch der Eltern, sondern das Wohl des Kindes. Nur wenn das Wechselmodell zum Wohle des Kindes am besten geeignet ist, kommt eine gerichtliche Anordnung in Betracht. Voraussetzung ist eine bereits bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Ist das Elternverhältnis dagegen konfliktbelastet, so entspricht das Wechselmodell regemäßig nicht dem Interesse des Kindes (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, AZ: XII ZB 601/15).