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Keine Sondernutzung des Gehwegs für Kraftfahrzeug-Ladekabel

In einem vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verhandelten Fall hatte der Kläger bei der für ihn zuständigen Kommune die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für zwei über den Gehweg laufende Kabelleitungen beantragt, um seine Elektrofahrzeuge unmittelbar vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum aufladen zu können. Für den drei bis sechsstündigen Ladevorgang sollten Kabelbrücken mit einer Höhe von max. 4,3 cm die am Boden liegenden Elektroleitungen abdecken und somit für eine gefahrlose Überquerung sorgen. Der Antrag wurde seitens der Stadt abgelehnt, woraufhin der Kläger Klage erhob und zur Begründung ausführte, in der Stadt sei keine hinreichende Anzahl von Ladesäulen vorhanden. Der Kläger berief sich auf die Aspekte des Klimaschutzes und der angestrebten Mobilitätwende.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; es stellte fest, dass der Kommune nach dem hessischen Straßengesetz ein Ermessen zusteht, dessen Ausübung nicht durch das Gericht überprüft werden kann. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens seien eingehalten worden, da sich die Kommune allein an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientiert habe und die Verlegung einer Kabelbrücke auf dem Gehweg insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen, die beispielsweise auf die Benutzung eines Rollstuhls oder Rollators angewiesen sind, eine Stolperfalle darstellen würde. Das Staatsschutzziel des Klimaschutzes rechtfertige unter Berücksichtigung dieser Umstände keine andere Entscheidung (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.02.2022, Az.: 12 K 540/21).