Bei einem Kaufvertrag mit einem Verbraucher kann der Verkäufer im Falle der Ersatzlieferung wegen Mangelhaftigkeit anschließend nicht eine Nutzungsentschädigung von dem Käufer für den Gebrauch der mangelhaften Sache verlangen. Das hat jüngst der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.11.2008 (Az.: VIII ZR 200/05) klargestellt. Eine andere Auslegung der gesetzlichen Regelung sei nicht mit der Europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Einklang zu bringen. Selbst wenn also nach Ablauf von mehreren Monaten ein Mangel der gekauften Ware auftritt und der Kunde eine Ersatzlieferung vom Verkäufer verlangt, muss er für die Zeit, in welcher er die Sache bereits genutzt hat, keinen Wertersatz leisten. In dem entschiedenen Fall hatte eine Verbraucherin im Sommer 2002 über einen Versandhandel einen Herd erworben. Anfang des Jahres 2004 musste die Käuferin dann feststellen, dass sich die Emailleschicht im Backofen aufgelöst hatte. Die Verkäuferin lieferte einen neuen Herd, da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Backofens wollte sie jedoch eine Nutzungsentschädigung von der Kundin in Höhe von etwa 70,00 €. Die Kundin hatte den Betrag auch zunächst gezahlt, anschließend aber eine Erstattung verlangt. Der Bundesgerichtshof gab ihr nun Recht und verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung der 70,00 €. |