Eine Mietminderung setzt voraus, dass ein Mangel gegeben ist, der die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beeinträchtigt. Dies ist nach Auffassung des Amtsgerichts München dann nicht der Fall, wenn es sich lediglich um eine optische Beeinträchtigung, wie die Verfärbung am Parkett, handelt. Dieser Umstand rechtfertige keine Mietminderung (AG München, Urteil vom 20.04.2012, AZ.: 474 C 2793/12).