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Keine Haftung des Tanzpartners!

Bei einem freiwilligen Paartanz haftet der Tanzpartner nicht auf Schadenersatz, wenn es zu einem Unfall kommt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Beschluss vom 02.08.2017, Az.: 13 U 222/16). Nicht nur bei Profi-Tänzern kann es zu Verletzungen kommen. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall hatte sich eine Frau auf einer Geburtstagsfeier durch einen Sturz beim Paartanz erheblich verletzt. Sie war von einem anderen Gast auf der Feier zum Tanzen aufgefordert worden, erwähnte zwar, dass sie nicht tanzen könne, ließ sich dann aber trotzdem führen und drehen. Bei einer Drehung verlor sie das Gleichgewicht und kam zu Fall. Ihren Tanzpartner konnte sie wegen der erlittenen Verletzungen nicht auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Das Gericht ging davon aus, dass sie sich freiwillig zum Paartanz bereit erklärt hätte und die Unfallfolgen ihrem Tanzpartner somit haftungsrechtlich nicht zuzurechnen seien.