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Keine Haftung bei Allerweltsstolperstellen

Die Städte und Gemeinden sind grundsätzlich verantwortlich dafür, dass die Gehwegsflächen in den Innenstädten, insbesondere in den Fußgängerzonen, gefahrlos von Fußgängern genutzt werden können. Sie müssen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht die Bereiche regelmäßig kontrollieren und Gefahrenstellen für Fußgänger beseitigen. Dies gilt jedoch nicht für geringfügige Niveauunterschiede von lediglich 2-3 cm, wie das Landgericht Stuttgart nun entschieden hat.

Derartige „Allerweltsstolperstellen“ sind als allgemeines Lebensrisiko auch in stark frequentierten Fußgängerzonen regelmäßig hinzunehmen. Die Fußgänger müssten selbst darauf achten, wie der Boden beschaffen ist und wo sie hinlaufen. Die Klage einer Fußgängerin wurde daher abgewiesen, die sich in der Fußgängerzone in der Stuttgarter Innenstadt plötzlich umgedreht und in die andere Richtung gelaufen ist. Dabei ist sie über eine 2-3 cm abstehendem Bodenplatte vor einem Geschäft gestolpert, die aufgrund eines abgesenkten Gullydeckel aber erkennbar gewesen ist. Sie zog sich einen Bruch am linken Fuß und diverse Prellungen zu; ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber der Stadt sah das Landgericht aber nicht (Urteil vom 20.02.2026, Az: 7 O 205/25).