Im Falle der Annullierung eines Fluges sieht die Fluggastrechteverordnung der europäischen Gemeinschaft eine Ausgleichszahlung für die Passagiere vor, die sich je nach Entfernung und Strecke des Fluges zwischen 250,00 € und 600,00 € bewegt. Beruht jedoch der Flugausfall auf einem außergewöhnlichen Umstand, der von der Fluggesellschaft selbst dann nicht hätte vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, dann entfällt die Ausgleichszahlung. Einen solchen Fall der Leistungsfreiheit wegen höherer Gewalt nimmt die Rechtsprechung beispielsweise an, wenn der Flugausfall auf Vulkanasche zurückzuführen ist (siehe AG München, Urteil vom 18.08.2011, AZ.: 222 C 10835/11). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof nun auch im Falle eines Pilotenstreiks angenommen, dass es sich um ein von außen kommendes Ereignis handele, das von der Fluggesellschaft tatsächlich nicht beherrschbar sei. Es gehöre nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und sei von ihm auch nicht vermeidbar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Fluggesellschaft nach angekündigtem Streik alle ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen in dem gebotenen Umfang ausnutzt und den Flugplan so reorganisiert, dass die Beeinträchtigung durch den Streik so gering wie möglich gehalten wird (BGH, Urteil vom 21.08.2012, AZ.: X ZR 138/11; X ZR 146/11).