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Kein Schadenersatz bei Änderung der Reisezeiten!

Bei der Buchung einer Pauschalreise werden in der Regel die Reisezeiten nicht verbindlich festgelegt. Vielmehr behält sich der Reiseveranstalter eine Änderung der Reisezeiten vor. Das Amtsgericht München hat dies als zulässig erachtet und vertrat die Auffassung, dass ein Reisender in diesem Fall damit rechnen müsse, dass die Anreise unter Umständen zu unkomfortablen Zeiten stattfindet (vgl. AG München, Urteil vom 30.12.2010 – Az.: 173 C 23180/10). Geklagt hatte ein Ehepaar, das eine Pauschalreise inklusive Kreuzfahrt in die Türkei gebucht hatte. Die Flugzeiten waren nicht verbindlich vereinbart. Anhand der Flugscheine konnten die Reisenden dann erkennen, dass der Hinflug um 22:25 Uhr starten sollte mit Ankunft in der Türkei um 2:25 Uhr am nächsten Tag. Das betroffene Ehepaar fand diese Reisezeit unzumutbar, da die Nachtruhe beeinträchtigt sei. Sie stornierten die gebuchte Reise und verlangten von dem Reiseveranstalter Schadenersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit. Das AG München hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstelle, sofern – wie hier – die Reisezeit nicht fest vereinbart sei.