Das Radfahren und die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wie E-Scooter dürfen nicht ohne Weiteres untersagt werden. Das hat Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit der Begründung entschieden, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung ein solches Verbot schlichtweg nicht hergeben würde.
In zwei Fällen hatten Verkehrsteilnehmer jeweils fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge unter Einfluss von Alkohol bzw. Drogen geführt. Ein Verkehrsteilnehmer war mit einem E-Scooter unterwegs, während er unter dem Einfluss von Amphetamin stand. Ein anderer Verkehrsteilnehmer wies bei einer Fahrt mit einem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille auf. Beide besaßen zu diesem Zeitpunkt keine Fahrerlaubnis, woraufhin die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde angeordnet hatte, dass die beiden Betroffenen auch keine fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge mehr im Straßenverkehr führen dürften.
Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung zwar ein Eingreifen der Behörde erlaubt, wenn jemand als ungeeignet oder nur bedingt geeignet gilt, ein Fahrzeug zu führen. Diese Regelung sei jedoch nicht präzise genug, da sich nicht hinreichend erkennen lasse, wann genau Eignungszweifel bestehen und welche Kriterien dabei zu berücksichtigen sind. Im Übrigen stellte das Oberverwaltungsgericht klar, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge – anders als Kraftfahrzeuge – in der Regel ein geringeres Gefährdungspotenzial hätten und somit ein allgemeines Verbot solcher Fahrzeuge einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsfreiheit der Betroffenen darstellt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 05.12.2024, AZ.: 16 B 1234/24 und 16 B 5678/24).