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Kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besetzung einer Stelle

Erhält ein Stellenbewerber vom Arbeitgeber eine Absage, dann kann er von diesem keine Auskunft darüber verlangen, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.04.2013 (AZ.: 8 AZR 287/08) entschieden, dass ein abgelehnter Stellenbewerber durch die verweigerte Auskunft nicht diskriminiert wird und er deswegen auch keine Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verlangen kann.

Im entschiedenen Fall hatte sich die Klägerin auf eine ausgeschriebene Stelle als Softwareentwicklerin beworben. Nachdem sie eine Absage erhalten hatte, wollte sie vom Arbeitgeber wissen, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellte hatte und welche Kriterien für die Auswahlentscheidung maßgeblich waren. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sie wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft diskriminiert worden war. Ihre Klage auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wurde jedoch abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass kein genereller Auskunftsanspruch über die Besetzung einer Stelle bestehe und auch keine ausreichenden Indizien dafür vorlägen, dass die Klägerin im konkreten Fall diskriminiert worden war.