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Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt bei dauerhafter Zuwendung zu neuem Partner

Wendet sich jemand nach der Trennung von seinem Ehegatten einem neuen Partner zu, dann entfällt sein Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit gem. § 1579 Nr. 2 BGB, sobald die neue Lebensgemeinschaft verfestigt ist. Bislang ging die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von zwei Jahren „verfestigt“ in diesem Sinne ist. Das OLG Oldenburg sieht dies jedoch anders. Es hat entschieden, dass auch vor Ablauf von zwei Jahren der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfallen kann, wenn sich der bedürftige Ehepartner dauerhaft einem neuen Partner zugewendet hat. Im entschiedenen Fall führte die Ehefrau bereits seit einem Jahr eine Beziehung mit einem neuen Partner. Sie war bei diesem eingezogen, nahm an Familienfeiern teil und verbrachte gemeinsame Urlaube mit ihm. Sogar ihr Sohn bezeichnete den neuen Partner als „Papa“. Das Gericht ging daher davon aus, dass die Frau sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst hätte und ihrem Ehemann somit eine weitere Unterhaltsverpflichtung nicht zumutbar sei (OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.2016, AZ: 4 UF 78/16).