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Kaufhaus Besucher muss mit Glastüren rechnen – kein Schmerzensgeldanspruch bei Verletzungen!

Das Amtsgericht München hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem die Kundin eines Kaufhauses im Eingangsbereich vor eine geschlossene Glastür gelaufen war und dadurch eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Die Kundin verlangte von dem Betreiber des Kaufhauses Schmerzensgeld und vertrat die Auffassung, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorläge, weil die Tür nicht ausreichend erkennbar gewesen sei. Das AG München hat das Begehren der Kundin zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Glastür durch auffällige Metallgriffe kenntlich gemacht sei. Zudem verlaufe über die gesamte Breite der Tür der Schriftzug des Kaufhauses und es seien mehrere Aufkleber mit den Öffnungszeiten etc. vorhanden. Letztendlich habe die Klägerin mit einer Glastür im Eingangsbereich eines Kaufhauses auch rechnen müssen, so dass die Verletzung auf Ihrer eigenen Sorglosigkeit beruhe. Die Kundin ging daher im Ergebnis leer aus (vgl. Urteil vom 26.03.2009 – Az.: 172 C 1190/09).