Enter your keyword

Immunität von Honorarkonsuln im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ein Honorarkonsul genießt Immunität, soweit es sich um unmittelbare, echte Amtshandlungen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben handelt. Fraglich ist daher, ob der Immunitätsschutz auch bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gilt. Darauf hatte sich ein Honorarkonsul gegenüber dem Bayrischen Oberlandesgericht berufen. Er war auf einer Fahrt geblitzt worden, wandte aber ein, dass die Fahrt in Wahrnehmung seiner konsularischen Aufgaben erfolgt sei, weil er am Zielort einen Staatsangehörigen seiner Republik abholen wollte. Er berief sich daher auf ein Verfahrenshindernis. Dem folgte das Bayrische Oberlandesgericht nicht, sondern vertrat die Auffassung, dass die Fahrt nur der Vorbereitung der konsularischen Handlung gedient habe und ihr damit Hilfsfunktion zukäme. Es habe sich aber noch nicht um die unmittelbare echte Amtshandlung gehandelt, sodass während der Fahrt keine Immunität bestanden hätte (Bayrisches Oberlandesgericht vom 01.07.2024, AZ: 201 Ob OWi 405/24).