Wird bei einem Prepaid-Vertrag ein Tarif angeboten, der eine automatische Aufladung des Guthabens vorsieht, dann muss der Mobilfunkanbieter auf die damit verbundenen Kosten hinweisen. Anderenfalls macht er sich gegenüber dem Kunden schadenersatzpflichtig. Mit dieser Begründung hat das Kammergericht mit Urteil vom 28.06.2012 (AZ.: 22 U 207/11) die Klage eines Mobilfunkanbieters auf Zahlung von 14.698,00 € überwiegend abgewiesen. Der Kunde war letztlich nur verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 10,00 € zu zahlen.