Ein Autofahrer telefonierte über eine Freisprecheinrichtung, als sich die Akkuladung seines Handys dem Ende zuneigte. Da bereits das Ladekabel am Handy angeschlossen war, nahm er dieses in die Hand und schloss eine Powerbank an. Darin sah das zuständige Amtsgericht in erster Instanz eine verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons und verurteilte den Autofahrer zur Zahlung einer Geldbuße.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass sowohl das Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel als auch die verbundene Powerbank eine Geräteeinheit darstellen würden, wovon kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden dürfe. Damit seien Powerbank und Ladekabel jeweils als ein der Kommunikation dienendes Gerät anzusehen im Gegensatz zu einer Handyhülle, die ohne Weiteres vom Mobiltelefon getrennt werden könne.
Dies sah das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz anders. Nach Ansicht des Senats sind weder Powerbank noch Ladekabel isoliert betrachtet ein elektronisches Gerät. Bei der Powerbank handelt es sich lediglich um eine externe Energieversorgung mobiler Geräte. Zur Tatbestandsverwirkung erforderlich ist aber, dass das mobile Telefon bzw. elektronische Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO als solches aufgenommen oder gehalten wird. Da das in erster Instanz zuständige Gericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob der Betroffene auch sein Smartphone aufgenommen oder gehalten hatte, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.05.2019, AZ.: 4 RBs 92/19).