Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es sich um einen Handyverstoß handelt, wenn ein Fahrzeugführer ein iPhone in seinen Händen hält, um Musik zu hören, ohne dass eine SIM-Karte eingelegt worden ist. Nach Auffassung der Richter stellt ein solches Verhalten einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO dar. Der Betroffene wurde somit zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt, da die Vorschrift nicht nur die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Telefonieren sanktioniert, sondern jegliche Nutzung der Funktion des Mobiltelefons. Damit kommt es für die Frage der Tatbegehung nicht darauf an, ob sich eine SIM-Karte in dem Handy befindet (OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2017 – 4 RBs 240/17).