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Haftung des Waschstraßenbetreibers bei Schäden durch ungeöffnete Ausgangstore

Der Betreiber einer Waschstraße haftet dem Kunden für Schäden an seinem PKW, die dadurch entstehen, dass sich die Ausgangstore am Ende der Waschstraße nicht öffnen. Dies hat das Landgericht Wuppertal mit Urteil vom 13.03.2013 (AZ.: 5 O 172/11) entschieden. Der Fahrer eines Porsche klagte auf Zahlung von Schadensersatz, da sein Auto durch die geschlossenen Gummitore am Ende der Waschanlage geschoben worden war, wodurch massive Lackschäden verursacht wurden. In dem Verfahren konnte der Porsche-Fahrer nachweisen, dass die Schäden nicht durch einen anderen Vorgang entstanden sind. Dagegen konnte der Betreiber der Waschanlage nicht hinreichend dokumentieren und belegen, dass er sämtliche Kontroll- und Wartungsvorgaben durchgeführt hat, um Fehlfunktionen grundsätzlich auszuschließen.