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Haftung der Gemeinde bei Stolperfalle auf dem Gehweg

Die Gemeinde darf auf einem geteerten Gehweg keine Stolperfallen einbauen. Sie macht sich ansonsten wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht schadenersatzpflichtig. Dies hat das Landgericht Coburg mit Urteil vom 30.12.2008 (Az.: 22 O 588/08) entschieden und einer Fußgängerin rund 2.400,00 € Schadenersatz und Schmerzensgeld zugesprochen. Von der beklagten Gemeinde waren in einem Fußweg Bodenhülsen eingebaut worden, in welche Metallpfosten eingesteckt werden konnten, um die Straße für Fahrzeuge zu sperren. Die Metallpfosten konnten durch die Anwohner mit einem entsprechenden Schlüssel eingesteckt und wieder herausgenommen werden. Die betroffene Fußgängerin nahm an einem Nordic Walking Kurs teil und stolperte über eine der Bodenhülsen, in welcher sich gerade kein Metallpfosten befand. Sie erlitt durch den Sturz erhebliche Verletzungen im Gesicht. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die hervorstehenden Bodenhülsen seien regelrechte Stolperfallen. Zudem habe die Gemeinde keine Kontrolle gehabt, wie oft und für welchen Zeitraum keinen Pfosten in den Hülsen eingesteckt sind, da die Anwohner die Pfosten beliebig herausnehmen konnten.