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Haftung der Bank bei gestohlener EC-Karte?

Wird mit einer gestohlenen EC-Karte unter Eingabe der PIN Geld abgehoben, dann spricht ein Anscheinsbeweis für einen grob fahrlässigen Umgang des Kunden mit der PIN, sodass die Bank nicht zur Erstattung verpflichtet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die EC-Karte praktisch unüberwindbare Sicherheitsmerkmale besitzt und somit die PIN aus der Karte nicht herausgelesen werden kann.

Einer Bankkundin war die EC-Karte gestohlen worden. Bevor sie diese sperren lies, wurden Beträge über fast 1.000,00 € an einem Geldautomaten abgehoben. Die Bank weigerte sich, der Kundin diese Beträge zu erstatten, da die Abhebungen mit der Originalkarte und Eingabe der PIN erfolgt waren.

Das mit der Sache befasste OLG Frankfurt a.M. gab der Bank Recht. Nach Auffassung des Gerichts sprechen die praktisch unüberwindbaren Sicherheitsmerkmale der EC-Karte dafür, dass die PIN auf der Karte notiert oder in unmittelbarer Nähe hierzu aufbewahrt worden ist. Im Falle eines solchen grob fahrlässigen Verhaltens der Kundin, ist die Bank nicht zur Erstattung verpflichtet (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.09.2021, Az.: 6 U 68/20).