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Härtefallscheidung bei jahrelangen Gewalttätigkeiten und Drohungen

Grundsätzlich kann eine Ehe erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Nur ausnahmsweise muss dieses Trennungsjahr nicht abgewartet werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen der Ehepartner aus Gründen, die in der Person des anderen Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine solche unzumutbare Härte hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall bejaht, in welchem die Ehefrau jahrelang von ihrem Ehemann gedemütigt und geschlagen worden war. Insbesondere die Kinder hatten schwere Beleidigungen und Gewalttätigkeiten des eigenen Vaters gegenüber der Mutter beschrieben, sodass das Gericht es für die Ehefrau nicht als zumutbar ansah, noch weiter an der Ehe festzuhalten. Ihr wurde die Ehescheidung noch vor Ablauf des Trennungsjahres ermöglicht (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.04.2018, Az.: 4 UF 44/18).