Nach der gesetzlichen Bestimmung in § 1626 a BGB steht grundsätzlich der Mutter eines nichtehelichen Kindes das alleinige Sorgerecht zu, sofern die Eltern nicht eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Gegen den Willen der Mutter kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht nur ausnahmsweise erlangen. Das OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 22.12.2011 (Az.: 10 UF 171/11) ausgeführt, dass dies nur möglich ist, wenn die gemeinsame Ausübung der elterlichen Verantwortung dem Kindeswohl dient. Trägt das gemeinsame Sorgerecht demgegenüber eher zu weiterem Konfliktstoff zwischen den Eltern bei, weil sie sich beispielsweise bei wichtigen Entscheidungen nicht einigen können und Kommunikationsprobleme haben, dann sind damit zusätzliche Belastungen für das Kind verbunden, die dem Kindeswohl nicht dienen. Mit dieser Argumentation hat das Gericht in dem entschiedenen Fall das Sorgerecht für den Vater abgelehnt. Zwischen den Eltern – so das Oberlandesgericht – bestehe kein Mindestmaß an Übereinstimmung und keine tragfähige soziale Beziehung, sodass sie gar nicht in der Lage seien, die Verantwortung für das Kind gemeinsam zu übernehmen.