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Geldbuße für Nutzung einer Navi-Fernbedienung

Nicht nur die Nutzung eines Handys am Steuer ist bußgeldbewährt. Unter die Vorschrift fallen alle der Information oder Organisation dienenden elektronischen Geräte. Demzufolge hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 05.02.2020 (Az.: III-1 RBs 27/20) ein in erster Instanz ergangenes Urteil bestätigt, mit welchem ein Fahrzeugführer zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 € verurteilt worden war, weil er das Navigationsgerät seines Fahrzeugs über eine manuelle Fernbedienung gesteuert hatte. Den Betroffenen wurde zum Verhängnis, dass er die Fernbedienung, die in einer Halterung am Armaturenbrett installiert ist, zur Bedienung während der Fahrt in die Hand genommen hat. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, dass die Fernbedienung als elektronisches Gerät der Organisation des Navigationsgerätes diene, welches ausdrücklich in der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a S. 2 StVO genannt sei. Das Bußgeld sei daher nach Auffassung des Gerichts zurecht verhängt worden.