Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es darum ging, ob die Käuferin eines vom Abgasskandals betroffenen Pkw die Rückzahlung des Kaufpreises auch dann verlangen kann, wenn sie Kenntnis vom Dieselskandal und dem betroffenen Motor hatte.
Die Klägerin kaufte im Dezember 2016 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Pkw der Marke Skoda, in dem der VW-Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut worden war. Unstreitig war im Rahmen des Prozesses, dass die Klägerin beim Erwerb des Fahrzeugs Kenntnis vom Dieselskandal hatte. Trotzdem verlangte sie im Klagewege die Erstattung des Kaufpreises vom Hersteller, nachdem das Fahrzeug inzwischen 164.000 km gelaufen hatte. Erworben hatte sie den Pkw mit einer Laufleistung von ca. 89.000 km. Das Gericht urteilte jedoch, dass der Klägerin der Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Aufgrund ihrer Kenntnis konnte der Hersteller des Motors die Klägerin nicht vorsätzlich sittenwidrig schädigen, auch nicht über die Folgeerscheinungen des Software-Updates. Das Software-Update war durch das Kraftfahrtbundesamt geprüft und freigegeben worden. In einer mit der zuständigen Behörde abgestimmten Vorgehensweise läge kein sittenwidriges vorsätzliches Vorgehen des Motorenherstellers. (Schleswig-holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.11.2019 – 9 U 120/19).