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Für beschädigte Sachen des Beifahrers bei einem Unfall haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht.

Werden bei einem Verkehrsunfall Gegenstände beschädigt, die dem Beifahrer gehören, so müssen diese Schäden regelmäßig nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt werden. Ein geschädigter Beifahrer ist daher mit einer Klage vor dem Amtsgricht Coburg gescheitert. Er hatte im Fahrzeug seiner Lebensgefährtin als Beifahrer ein Cello mitgeführt, welches bei einem Verkehrsunfall irreparabel beschädigt wurde. Die in Anspruch genommene Versicherung lehnte jedoch den Ersatz des Schadens mit der Begründung ab, dass das Musikinstrument nicht üblicherweise bei der Autofahrt mitgenommen werde. Das Amtsgericht Coburg gab der verklagten Versicherung mit Urteil vom 28.03.2008 (Az.: 12 C 1005/07) Recht.

Nach Auffassung des Gerichts müsse die Kfz-Haftpflichtversicherung in aller Regel nicht für Schäden an solchen Sachen einstehen, die ein Beifahrer mitsichführe. Ausnahmen könnten nur dann gemacht werden, wenn es sich um Gegenstände handele, die üblicherweise mitgenommen werden. Dies sei bei einem Musikinstrument aber nicht der Fall. Das Landgericht Coburg hat diese Entscheidung in der Berufungsinstanz durch Verfügung vom 24.07.2008 (Az.: 32 S 39/08) bestätigt.