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Fristlose Kündigung wegen Taubenfütterns

Eine Mieterin muss aus ihrer Wohnung ausziehen, weil sie gegen den Willen des Vermieters nicht damit aufgehört hat, auf ihrem Balkon Tauben zu füttern. Die Mieterin hatte nicht nur acht eigene Brieftauben in einem Käfig gehalten, sondern auch noch wild lebende Stadttauben auf ihrem Balkon gefüttert, wodurch Ratten angezogen wurden. Nachbarn in dem Mehrfamilienhaus beschwerten sich über Taubenkot und Federn. Der Vermieter forderte die Frau daher auf, die Vögel abzuschaffen und das Füttern einzustellen. Da sie ihr Verhalten jedoch nicht änderte, erklärte der Vermieter eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Als die Frau nicht freiwillig auszog, erhob er Räumungsklage und hatte vor dem Amtsgericht Bonn damit Erfolg. Das Gericht sah in den Tauben eine Verschmutzungs- und Gesundheitsgefahr. Das Füttern sei daher nicht sozialadäquat und für die Nachbarschaft unzumutbar (AG Köln, Az.: 204 C 204/17).