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Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unwahrer, ehrverletzender Äußerungen

Die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses ist nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht. Das Amtsgericht München hat einen ausreichenden Kündigungsgrund in der Tatsache gesehen, dass eine Mieterin unwahre Behauptungen über ihren Vermieter aufgestellt hatte, die geeignet waren, die Ehre des Vermieters nachhaltig zu schädigen. Die Mieterin hatte behauptet, dass ihr Vermieter geldgierig sei und sie sexuell belästigt hätte. Angesichts dieser Anschuldigungen, die nachweislich nicht den Tatsachen entsprachen, hielt das Gericht die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter für unzumutbar und bestätigte die ausgesprochene fristlose Kündigung (AG München, Urteil vom 19.03.2015, AZ: 412 C 29251/14).