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Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Konkurrenztätigkeit

Das hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.01.2013 (AZ.:16 Sa 593/12) entschieden, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer unerlaubt eine Konkurrenztätigkeit zu Lasten seines Arbeitgebers ausübt. Im entschiedenen Fall hat ein Rohrleitungsmonteur in die eigene Tasche gewirtschaftet, indem er für Kunden seines Arbeitgebers Aufträge ausführte und sich hierfür bezahlen ließ. Das Landesarbeitsgericht sah darin einen erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, denn einem Arbeitnehmer sei es grundsätzlich untersagt, im Marktbereich seines Arbeitgebers selbst Dienste und Leistungen anzubieten. Eine vom Arbeitgeber aufgrund dieser Konkurrenztätigkeit ausgesprochene fristlose Kündigung wurde daher vom Landesarbeitsgericht bestätigt.