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Falsche Buchung wegen undeutlicher Aussprache befreit nicht von Zahlungspflichten

Wer aufgrund eines Dialekts nicht in der Lage ist, sich so deutlich auszudrücken, dass seine Erklärung auch verstanden werden kann, der bleibt mitunter auf den Kosten sitzen. So ging es einer Frau aus Sachsen, die am Telefon im sächsischen Dialekt einen Flug nach Porto buchen wollte, stattdessen aber ein Flugticket nach Bordeaux in Frankreich erhalten hat. Sie wurde vor Gericht dennoch verurteilt, den Flugpreis zu zahlen. Die undeutlich gesprochene Erklärung gehe zu Lasten des Erklärenden – so die Richter.