Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil entschieden, dass ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres 159 Parkverstöße begeht, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und ihm daher die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger, der seit 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 war, insgesamt 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hatte. Gegen ihn waren somit 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geführt worden, wovon das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin im Juli 2021 erfuhr. Aufgrund dieser Vielzahl der Verstöße wurde dem Kläger nach Anhörung die Fahrerlaubnis wegen fehlender Kraftfahreignung entzogen. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte sodann fest, dass die Behörde zu Recht von einer mangelnden Fahreignung des Klägers ausgegangen ist. Bereits die Anzahl der für sich genommenen unbedeutenden Verstöße, die nahezu ausnahmslos im Wohnumfeld begangen worden sind, begründen Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.10.2022 – VG 4 456/21)