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Ermessensspielraum der Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Schadenregulierung

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann nach einem Unfall den Schaden des gegnerischen Unfallbeteiligten auch ohne das Einverständnis seines Versicherungsnehmers regulieren. Insofern steht der Versicherung nach den Versicherungsbedingungen ein Regulierungsermessen zu. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 27.01.2010 (Az.: 343 C 27107/09) bestätigt. Der Versicherungsnehmer kann die Schadenregulierung also nicht verhindern, selbst wenn er infolgedessen beim Schadenfreiheitsrabatt höher gestuft wird. Nur wenn die Versicherung willkürlich handelt, kann der Versicherungsnehmer sich gegen die Höherstufung wehren. Ein willkürliches Verhalten liegt aber nicht vor, wenn die Versicherung die Schadenregulierung deshalb vornimmt, weil sie sich ansonsten auf einen ungewissen Prozess vor Gericht einlassen müsste. Der Versicherungsnehmer kann die Höherstufung dann nur vermeiden, wenn er den Schaden selbst übernimmt.