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Entziehung des Sorgerechtes bei Umgangsvereitelung

Leben die Eltern eines Kindes getrennt, dann hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, einen Anspruch auf Besuchskontakte. Verhindert nun der andere Elternteil ohne nachvollziehbaren Grund, dass diese Besuchskontakte zustande kommen, dann kann dies sogar dazu führen, dass ihm das Sorgerecht für das Kind entzogen wird. So hat jüngst das Amtsgericht München mit Beschluss vom 01.12.2009 einer Mutter das Sorgerecht entzogen, weil sie trotz diverser Absprachen mit dem Vater stets verhindert hatte, dass dieser seinen Sohn sehen konnte. Obwohl der Vater großes Interesse hatte, den Kontakt zu seinem Sohn auch nach der Trennung der Eltern zu pflegen, konnte er wegen der Weigerungshaltung der Mutter das Kind in eineinhalb Jahren letztlich nur fünf mal sehen. Das Familiengericht hat der Mutter auf Grund dessen das Sorgerecht entzogen, soweit es um das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und die Schulwahl geht. Künftig wird der Sohn also bei seinem Vater leben.

Zur Begründung verwies das Familiengericht in erster Linie auf die Einschätzung einer Sachverständigen, wonach das Kind eine vertrauensvolle Bindung zu seinem Vater hätte, die für seine positive Entwicklung unverzichtbar sei. Die Mutter sei nicht imstande, ihre eigenen Probleme hinten anzustellen und das Bedürfnis ihres Sohnes nach Kontakt zum Vater zu akzeptieren. Letztlich schade dies dem Kindeswohl. Ein Wechsel der Hauptbezugsperson sei auf Dauer für das Kind leichter zu verkraften. Da sämtliche Versuche in der Vergangenheit, eine einvernehmliche Umgangsregelung zu finden und durchzuführen, gescheitert waren, hielt das Gericht als letzte Konsequenz die Entziehung des Sorgerechtes für notwendig.