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Entschädigung wegen Arbeitsunfall auch bei ungeklärter Ursache

Vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück umfasst. Ereignet sich auf diesem Weg ein Unfall, ist die Berufsgenossenschaft auch dann eintrittspflichtig, wenn die Unfallursache sich anschließend nicht aufklären lässt. Das Landessozialgericht Hessen hat daher mit Urteil vom 12.08.2008 (Az.: L 3 U 254/05) einem Arbeitnehmer Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen, der auf dem Weg von der Arbeit nach Hause in alkoholisiertem Zustand von einer S-Bahn erfasst und schwer verletzt wurde.

Nach Auffassung des Gerichts könne angesichts der geringen Blutalkoholkonzentration nicht ohne weiteres angenommen werden, dass das Unfallereignis auf alkoholbedingter Fehlleistung beruhte. Durch die eingeholten Zeugenaussagen habe nicht aufgeklärt werden können, warum der Kläger vom Bahnsteig auf das Gleis geraten sei. Er selbst konnte sich an den Unfallhergang nicht erinnern. Das Gericht schloss daher nicht aus, dass der Kläger gestolpert oder im Gedränge des Berufsverkehrs geschubst worden sei. Der Versicherungsschutz sei daher nicht entfallen.