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Einstandspflicht der Unfallversicherung bei allergischer Reaktion auf Lebensmittel

Bei einem versehentlichen oder unbewussten Konsum von Lebensmitteln, auf welche der Körper allergisch reagiert, ist nach dem Urteil des OLG München vom 01.03.2012 (AZ.: 14 U 2523/11) von einem Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung auszugehen. Im entschiedenen Fall war ein 15-jähriges Kind aufgrund einer allergischen Reaktion nach dem Verzehr von nusshaltiger Schokolade verstorben. Die private Unfallversicherung lehnte jegliche Leistungen mit der Begründung ab, dass kein Unfall vorläge und die Todesursache nicht geklärt sei. Dies sah das OLG München anders; es vertrat die Auffassung, dass die unbewusste Aufnahme von Allergenen im Lebensmittel den Unfallbegriff sehr wohl erfülle und somit Leistungen aus der privaten Unfallversicherung beansprucht werden könnten.