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Einnahme von Hustensaft hindert nicht den Fahrerlaubnisentzug wegen Codein-Konsums

Wer unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, dem droht bei entsprechendem Nachweis im Blut der Entzug der Fahrerlaubnis, weil er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird. In einem vor dem Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße entschiedenen Fall waren bei einem betroffenen Kraftfahrzeugführer geringe Spuren von Codein und Morphium im Blut nachgewiesen worden, was den sofortigen Entzug seiner Fahrerlaubnis zur Folge hatte. Der Betroffene hatte sich darauf berufen, dass die ermittelten Blutwerte auf die Einnahme eines codeinhaltigen Hustensafts zurückzuführen seien. Mit seinem Widerspruch gegen den Führerscheinentzug hatte er jedoch vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig sei. Bei Codein handele es sich um eine „harte Droge“. Ein codeinhaltiger Hustensaft könne gar nicht ohne ärztliches Rezept erworben werden und falle unter das Betäubungsmittelgesetz. Das Gericht wertete die Angaben des Betroffenen als reine Schutzbehauptung, da er nicht konkret dargelegt hatte, wann er unter einer Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung gelitten haben will und welcher Arzt ihn zur Einnahme des Hustensaftes geraten haben soll. Schließlich berücksichtigte das Gericht, dass die Polizei in der Verkehrskontrolle gerade keinen Husten des Betroffenen festgestellt hatte, sondern drogentypische körperliche Beeinträchtigungen (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 23.08.2017 – AZ: 1 L 871/17).