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Die Teilkaskoversicherung ist für Motorraddiebstahl auf Probefahrt einstandspflichtig.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 22.07.2008 (Az.: 9 U 188/07) der Klage eines Motorradfahrers stattgegeben und dessen Teilkaskoversicherung zur Zahlung von 10.650,00 € verurteilt, nachdem sein Motorrad von einem Kaufinteressenten während einer Probefahrt gestohlen worden war. Zwar hatte sich der Kläger vorher keine Gewissheit über die Identität des Kaufinteressenten verschafft. Das Gericht hat aber dennoch ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherten verneint und kam daher zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen sei.

In dem entschiedenen Fall hatte sich der potentielle Käufer mit einem falschen Namen vorgestellt. Der Verkäufer übergab ihm das Motorrrad zwecks Durchführung einer Probefahrt, ohne sich zuvor den Personalausweis des Interessenten vorlegen zu lassen. Der vermeintliche Käufer verschwand mit dem Motorrad und war später nicht mehr zu ermitteln. Die Versicherung lehnte die Zahlung einer Entschädigung mit der Begründung ab, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt habe. Das OLG Köln wollte sich dieser Ansicht nicht anschließen, denn der Käufer habe sein altes Motorrad zurückgelassen. Der Verkäufer habe daher annehmen dürfen, dass er zurückkehrt bzw. zumindest über das Kennzeichen des alten Fahrzeugs ermittelt werden könne.