Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.02.2024 entschieden, dass ein sogenannter Carsharing-Parkplatz immer freizuhalten ist, unabhängig davon, ob in der Zeit, in welcher der Parkplatz blockiert war, tatsächlich jemand ein Carsharing-Fahrzeug dort hätte abstellen wollen oder nicht.
Die klagende Autofahrerin hatte ihren Pkw auf einer Fläche abgestellt, die mit Verkehrsschildern als Parkplatz für Carsharing-Fahrzeug ausgewiesen war. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes hatte den Verstoß entdeckt und ein Abschleppunternehmen beauftragt, um das Auto zu entfernen. Noch bevor das Abschleppfahrzeug kam, fuhr die Frau mit ihrem Pkw davon. Das Ordnungsamt erließ daraufhin einen Bescheid, in dem es der Falschparkerin die Kosten für die Leerfahrt des Abschleppdienstes auferlegte. Diese weigerte sich zu zahlen und klagte gegen den erlassenen Bescheid mit dem Argument, dass es nicht notwendig gewesen sei, ihr Fahrzeug abzuschleppen, weil sie nur fünf Minuten auf dem Parkplatz gestanden habe. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Ein Fahrzeug, das auf einem Carsharing-Parkplatz steht, wird so betrachtet, als wenn es in einem absoluten Halteverbot stehen würde. Zudem sei es verhältnismäßig gewesen, das Auto abzuschleppen, da die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge nur dann gewährleistet sei, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden. Durch das Abschleppen der unberechtigt geparkten Fahrzeuge könne zudem eine negative Vorbildwirkung für andere Autofahrer verhindert werden, so das Verwaltungsgericht. (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2024, AZ: 14 K 491/23).