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Bloßes Umparken des Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand führt nicht zwingend zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Generell ist es einem alkoholisierten Fahrer nicht einmal erlaubt, den Zündschlüssel am Fahrzeug zu betätigen. Bereits diese Handlung kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, wenn der Fahrer alkoholbedingt nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Eine Ausnahme hat das Amtsgericht Westerstede mit Urteil vom 10.04.2012 (AZ.: 42 Cs 32/12) zugelassen. In dem entschiedenen Fall war der Angeklagte von einer Weihnachtsfeier zurückgekehrt. Noch unter Alkoholeinfluss stehend, setzte er auf einem öffentlichen Parkplatz des Bahnhofs seinen Wagen um, da dieser auf dem Behindertenparkplatz stand. Obwohl noch eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ festgestellt wurde und der Fahrer somit in jedem Fall fahruntüchtig war, sah das AG Westerstede ausnahmsweise von dem Entzug der Fahrerlaubnis ab. Es legte dem Angeklagten lediglich ein Fahrverbot von drei Monaten auf. Eine charakterliche Ungeeignetheit zum  Führen von Kraftfahrzeugen sei nicht festzustellen – so das Gericht. Zugunsten des Angeklagten sei vielmehr von einem einmaligen Situationsversagen auszugehen.