Enter your keyword

Blasenschwäche rechtfertigt nur ausnahmsweise Geschwindigkeitsüberschreitung

Mit einer kuriosen Begründung hat sich ein 61-jähriger Autofahrer gegen den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung verteidigt. Er war auf einer Bundesstraße mit 29 km/h zu schnell gefahren, woraufhin er einen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße in Höhe von 80,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat erhielt. Innerhalb von 12 Monaten vor der Tat war er nämlich schon einmal 28 km/h zu schnell gefahren. Bei einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr 25 km/h innerhalb eines Jahres ist nach dem Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorgesehen.

Der Betroffene setzte sich dagegen zur Wehr und berief sich darauf, dass er infolge einer Prostataoperation eine krankheitsbedingt schwache Blase hätte und plötzlich ein starker Harndrang aufgetreten sei. Er habe möglichst schnell rechts anhalten wollen, was auf der Bundesstraße allerdings nicht sofort möglich gewesen sei. Aus diesem Grund sei er zu schnell gefahren.

Das im Beschwerdeverfahren mit der Sache befasste Oberlandesgericht Hamm führte in dem Beschluss vom 10.10.2017 (AZ: 4 RBs 326/17) aus, dass ein starker krankheitsbedingter Harndrang nur ausnahmsweise ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen könne. Der Betroffene könne sich darauf nicht grundsätzlich berufen. Vielmehr sei er gehalten angesichts der Kenntnis von seiner krankheitsbedingten Blasenschwäche seine Fahrten entsprechend zu planen und ausreichende Vorkehrungen zu treffen.

 

Da das Amtsgericht hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, wurde das Verfahren vom Oberlandesgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.