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Betriebskostenabrechnung muss binnen Jahresfrist erteilt werden

Damit Mieter nicht nach Ablauf mehrerer Jahre hohen Nebenkostennachzahlungen ausgesetzt sind, sieht das Gesetz in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB vor, dass der Vermieter über die Betriebskosten innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode abzurechnen hat. Bei einer verspäteten Abrechnung kann er keine Nachzahlung verlangen, es sei denn er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Darauf hatte sich ein Vermieter berufen, dem für die vermietete Eigentumswohnung die Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft erst nach Ablauf der Jahresfrist zugegangen war. Er vertrat die Auffassung, dass er ohne den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht im Stande gewesen sei, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen.

Der BGH teilte diese Auffassung nicht. Selbst wenn der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt, ist der Vermieter verpflichtet, für seinen Mieter die Nebenkostenabrechnung zu erteilen. Der WEG-Beschluss entfalte für den Mieter keine Bindung und sei nicht Voraussetzung für eine zeitnahe Betriebskostenabrechnung, so das Gericht (BGH, Urteil vom 25.01.2017, AZ: VIII ZR 249/15).