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Beschädigung eines Autos durch Hotel-Parkservice

Gerade Hotels der gehobenen Klasse bieten für ihre Gäste einen Parkservice in der Form an, dass ein Hotelmitarbeiter nach Ankunft des Gastes dessen Fahrzeug auf den Parkplatz oder in einer Garage des Hotels abstellt. Das Oberlandesgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob das Hotel und der entsprechende Mitarbeiter für Schäden haften, die bei der Durchführung dieses Services an dem Fahrzeug entstehen.

Im konkreten Fall begab sich die Ehefrau des Klägers in das Hotel, um den dortigen Spa-Bereich zu besuchen. Ein Mitarbeiter des Hotels nahm das Fahrzeug an sich verbunden mit der Zusage, dieses in die Tiefgarage des Hotels zu fahren. Nach Rückkehr aus dem Spa-Bereich musste die Ehefrau des Klägers feststellen, dass das Fahrzeug nicht in der Tiefgarage, sondern in einer Parkbucht in der Nähe des Hotels stand und aus zwei Reifen die Luft entwichen war. Das Hotel wehrte sich gegen die Schadensersatzklage mit der Behauptung, dass die Reifen schon vorher beschädigt gewesen seien. Das in erster Instanz zuständige Landgericht wies die Klage aufgrund der Schilderung des Hotelmitarbeiters, dass er nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und dann einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt habe, ab. In der Berufungsinstanz ließ das Oberlandesgericht die Aussage des Hotelmitarbeiters durch Einholung eines Sachverständigengutachtens überprüfen mit dem Ergebnis, dass die Reifen an zwei Stellen derart große Löcher aufwiesen, dass die Luft sofort entwichen sein musste und der Schaden somit nicht schleichend aufgetreten sein konnte. Das Hotel und der Hotelmitarbeiter wurden zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.08.2019 – AZ.: 22 U 134/17).