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Benennung nicht existenter Person als Fahrer im Bußgeldverfahren nicht strafbar

Durch einen Trick entging ein Mann einer erheblichen Geldbuße in Höhe von 240,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat, nachdem er mit 58 km/h zu schnell auf einer Bundestraße geblitzt worden war. Er nahm ein kostenpflichtiges Angebot im Internet in Anspruch, wonach gegen entsprechende Zahlung die Punkte in Flensburg und das Fahrverbot übernommen würden. Der Internetanbieter gab für den Betroffenen bei der Bußgeldbehörde im Anhörungsbogen eine nicht existente Person an, die den Verkehrsverstoß zugab. Das Verfahren gegen den ursprünglich kontaktierten Halter des Fahrzeugs wurde daher eingestellt und die Bußgeldbehörde erließ ohne weitere Prüfung einen Bußgeldbescheid gegen die nicht existente Person. Als die Sache aufflog, war die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gegenüber dem Fahrzeughalter bereits verjährt. Dieser konnte also nicht mehr belangt werden.

Die Bußgeldbehörde war der Auffassung, dass der Halter sich aufgrund der Angabe einer nicht existenten Person strafbar gemacht hätte und erstattete Strafanzeige. Das in der Revisionsinstanz mit der Sache befasste Oberlandesgericht Stuttgart war jedoch der Auffassung, dass kein Straftatbestand verwirklicht worden sei. Insbesondere habe sich der betroffene Fahrzeughalter nicht wegen falscher Verdächtigung strafbar gemacht, denn hierfür sei Voraussetzung, dass eine tatsächliche existierende Person verdächtigt werde. Der Betroffene wurde daher freigesprochen (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2018, AZ: 4 Rv 25 Ss 982/17).