Sofern bei dem Bau einer Immobilie Asbestplatten verwendet wurden, ist dies beim Verkauf des Objektes offenzulegen. Verschweigt der Verkäufer bewusst die Asbestverunreinigungen, dann kann er unter Umständen für die Sanierung des Hauses haftbar gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Haus in den 80er Jahren errichtet wurde, als üblicherweise Abestplatten eingebaut wurden. Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 27.03.2009 (Az.: V ZR 30/08) vor allem mit der Gefährlichkeit der Baustoffe und der hohen Wahrscheinlichkeit ihres Austritts begründet. Derartige gesundheitsschädliche Baustoffe begründen einen offenbarungspflichtigen Sachmangel. Hat der Verkäufer also Kenntnis von den Asbestplatten, muss er dies angeben, selbst wenn der Wert der Immobilie dadurch sinkt. Ansonsten ist wegen des arglistigen Verschweigens von einem Verschulden des Verkäufers bei Vertragsabschluss auszugehen mit der Folge, dass er für die Sanierungskosten haftet.