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Bei verkehrswidrigem Parken muss der Autofahrer selbst für einen Schaden einstehen!

Wer sein Fahrzeug verkehrsbehindernd auf einem Bürgersteig parkt, hat einen Schaden selbst zu tragen, den ein Kind mit seinem Fahrrad verursacht. In einem solchen Fall ist auch den Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht zur Last zu legen. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 30.07.2009 (Az.: 331 C 5627/09) entschieden. Wie die Richter zur Begründung ausführten, waren die Eltern nicht verpflichtet, ihr siebenjähriges Kind zum Absteigen von dem Fahrrad aufzufordern. Denn Kinder unter 8 Jahren müssen gemäß § 2 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig fahren. Der Autofahrer habe den Verkehrsweg dadurch behindert, dass er seinen PKW auf dem Bürgersteig parkte. Für das Kind sei daher nicht mehr genügend Platz gewesen, um das Fahrzeug gefahrlos zu passieren. Das Kind hatte das Gleichgewicht verloren und war gegen die Stoßstange des Fahrzeugs gestoßen. Das Risiko für den Schaden trage der Falschparker. Dem Kind komme das Haftungsprivileg im Straßenverkehr zu Gute – so das Fazit des Gerichts.