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Bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel muss Vermieter Renovierungskosten erstatten.

Eine Endrenovierungsklausel im Mietvertrag, wonach der Mieter unabhängig vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug zur Renovierung verpflichtet ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam. Nimmt der Mieter nun im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Klausel eine Endrenovierung vor, so läuft der Vermieter Gefahr, zur Erstattung der Renovierungskosten verpflichtet zu sein. Dies hat jüngst der BGH mit Urteil vom 27.05.2009 (Az.: VIII ZR 302/07) entschieden und damit seine Rechtsprechung zum Mieterschutz fortgesetzt. Allerdings kann der Mieter nicht die Kosten eines Malermeisters auf Basis eines Kostenvoranschlages als Schadenersatz geltend machen. Vielmehr hat er nur Anspruch auf Ersatz des Wertes der erbrachten Leistung. Hat er also keinen Maler beauftragt, sondern die Arbeiten selbst vorgenommen, kann er nur seine tatsächlichen Aufwendungen für das Material und einen geschätzten Wert für seine Leistung und Arbeitszeit verlangen.