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Bei stark sanierungsbedürftigem Altbau ist Abrisskündigung des Vermieters zulässig.

Der Vermieter von Wohnraum ist nur unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, das Mietverhältnis mit einem Mieter zu kündigen. Einer der zulässigen Kündigungsgründe beruht darauf, dass die vermietete Immobilie andernfalls wirtschaftlich nicht sinnvoll verwertet werden kann. Der Bundesgerichtshof hat diesen Kündigungsgrund nun in einem Fall bejaht, in welchem der Eigentümer einen stark sanierungsbedürftigen Altbau abreißen und anschließend einen Neubau errichten wollte. Der BGH hat in mehreren Urteilen vom 28.01.2009 (Az.: VIII ZR 7/08; VIII ZR 8/08; VIII ZR 9/08) ausgeführt, dass der Vermieter nicht verpflichtet werden könne, lediglich eine „Minimalsanierung“ vorzunehmen, um die Mietverhältnisse aufrecht erhalten zu können. Vielmehr spreche sein berechtigtes Verwertungsinteresse dafür, dass er eine dauerhafte Erneuerung vornimmt.

In dem entschiedenen Fall handelte es sich um einen Altbau, der im Jahre 1914 errichtet wurde und stark sanierungsbedürftig war. Bei bestehenden Mietverhältnissen hätte das Objekt nicht umfassend saniert werden können. Es hätten nur die dringendsten Maßnahmen ergriffen werden können, die mit erheblichen Kosten verbunden gewesen wären, ohne die Nutzungsdauer des Objektes nachhaltig zu verlängern. Der Eigentümer beabsichtigte daher, das Gebäude komplett abzureißen und ein größeres Gebäude mit mehr Wohnungen zu errichten. Dazu war jedoch ein Auszug der Mieter erforderlich. Mit den entsprechenden Räumungsklagen hatte der Vermieter nun vor dem BGH Erfolg. Dieser gab dem Verwertungsinteresse des Vermieters den Vorrang vor den Bestandsinteressen der Mieter.