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Bei Haftpflichtschaden muss Kaskoversicherung nicht in Anspruch genommen werden

Wird ein Fahrzeug bei einem unverschuldeten Unfall beschädigt, wird der Geschädigte oftmals mit der Aufforderung des gegnerischen Haftpflichtversicherers konfrontiert, er möge den Schaden zunächst über seine Vollkaskoversicherung abwickeln. Diese Aufforderung ist jedoch nicht rechtens, wie der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 17.11.2020, Az.: VI ZR 569/19) klargestellt hat. Für den Geschädigten besteht grundsätzlich keine Obliegenheit zur Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung soll den Schädiger gerade nicht entlasten. Demzufolge ist der Geschädigte auch nicht verpflichtet, diese zur Vorfinanzierung zunächst in Anspruch zu nehmen. Dies stellt keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar.