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Bei der Scheidung können Schwiegereltern ihre Geschenke zurückfordern!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.02.2010 (Az.: XII ZR 189/06) seine Rechtsprechung geändert und ermöglicht Schwiegereltern nun, Vermögenszuwendungen an das Schwiegerkind zurückzufordern, wenn die Ehe scheitert. Dies wurde einem Schwiegersohn zum Verhängnis, der von seinen Schwiegereltern zum Zwecke des Erwerbs einer Eigentumswohnung einen Betrag in Höhe von 58.000,00 DM erhalten hatte. In der Wohnung lebte er mit seiner Frau mehrere Jahre, bis die Ehe dann scheiterte und die Eheleute sich trennten. Die Schwiegereltern waren nun nicht mehr damit einverstanden, dass der Schwiegersohn Alleineigentümer der Wohnung war und ihre Tochter leer ausgehen sollte, obwohl der Kauf der Wohnung von ihnen finanziert worden war. Sie forderten daher den zugewendeten Betrag von ihrem Schwiegersohn zurück. Während die Klage in zwei Instanzen abgewiesen wurde, gab der Bundesgerichtshof den Schwiegereltern überraschend Recht.

Die Richter werteten die Geldleistung der Schwiegereltern als Schenkung und gingen davon aus, dass nach der Ehescheidung die Geschäftsgrundlage für diese Schenkung entfallen war. Immerhin seien die Schwiegereltern bei der Schenkung davon ausgegangen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrer Tochter fortbesteht und diese ebenfalls von der Schenkung profitiert. Da dies nach dem Scheitern der Ehe nicht mehr der Fall sei, könnten die Schwiegereltern den geschenkten Betrag jedenfalls teilweise zurückfordern. Sie müssten sich jedoch einen Teil anrechnen lassen, da ihre Tochter während des Zusammenlebens in der Wohnung zumindest zeitweise in den Genuss der Schenkung gekommen sei.