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Bei Betreuung von Grundschulkindern ist auch nach der Unterhaltsreform nur Teilzeitarbeit erforderlich.

Einem geschiedenen allein erziehenden Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut, kann nur eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet werden. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.05.2008 (Az.: II-2 WF 62/08) auch nach dem Inkrafttreten der Unterhaltsreform.

Das Gericht hat in der Entscheidung darauf abgestellt, dass einem Alleinerziehenden genügend Zeit für den Arbeitsweg, die notwendigen Einkäufe sowie die Versorgung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen muss. Er könne daher in der Regel nicht zu einer Vollzeitbeschäftigung verpflichtet werden. Allerdings muss der allein erziehende Ehepartner bestehende Kinderbetreuungsmöglichkeiten nutzen bzw. beweisen, dass keine Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.